Fernbleiben vom Unterricht
Allgemeine Informationen:
Das Fernbleiben vom Unterricht ist in Österreich gesetzlich geregelt
(§45 SchUG, § 9 SchPflG).
Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers/der Schülerin zulässig.
Das Fernbleiben ist zulässig
* bei gerechtfertigter Verhinderung (siehe unten),
* bei Erlaubnis zum Fernbleiben (schriftliches Ansuchen notwendig)
* bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (SchUG § 11 Abs. 6).
Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere:
* Krankheit des Schülers
* Mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers
* Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen
* außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers
* Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist
Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den/die Klassenlehrer/in oder den/die Schulleiter/in von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
Auf Verlangen muss eine ärztliche Bestätigung erbracht werden.
Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass schriftlich und rechtzeitig an der Schule mit dem beigefügten Formular beantragt werden.
Eine gewisse Bearbeitungszeit ist dringend zu beachten!
Achtung:
URLAUBSREISEN mit schulpflichtigen Kindern außerhalb der gesetzlich geregelten Ferienzeiten stellen grundsätzlich keinen Rechtfertigungsgrund für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht dar.
Es wird keine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an den Tagen unmittelbar vor bzw. nach den gesetzlich geregelten Ferien, inklusive der Sonderferien, erteilt.
Unentschuldigte Fehlstunden (= Schulpflichtverletzungen - §25 SchPflG) müssen von der Schulleitung angezeigt werden und können zu einer Verwaltungsstrafe von bis zu 440€ pro Schüler/in führen.
Schriftliche Ansuchen für die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass sind je nach notwendiger Dauer an folgende Personen zu richten:
* Einzelne Stunden bis zu einem Tag bei der Klassenlehrer/in
* 2 bis 5 Tage bei der Schulleitung
* 6 Tage oder mehr bei der Schulleitung einbringen, welche das Ansuchen an die zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektion) weiterleitet und Stellung nehmen muss.
Das längere Fernbleiben ist nur einmal in der Pflichtschullaufbahn möglich!